
Inhalt
- Das Ende des Golden Visa: was genau passiert ist
- Warum Deutsche das Programm nie gebraucht haben
- Was für Partner und Eltern ohne EU-Pass bleibt
- Steuerliche Ansässigkeit in Spanien
- Das Beckham-Regime: wer es bekommt
- Das Beckham-Regime: was es spart
- Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
- Die deutsche Seite, kurz
- Fazit
Spanien hat sein Golden Visa am 3. April 2025 beendet. Wer heute in Foren noch von "500.000 Euro in eine Wohnung und fertig" liest, liest einen Stand, den es nicht mehr gibt. Für Deutsche ändert das allerdings wenig: Als EU-Bürger brauchte man das Programm nie. Wer nach Spanien zieht, meldet sich an, und das war es aufenthaltsrechtlich.
Die eigentlichen Fragen sind die Steuer, denn Spanien ist ein Hochsteuerland mit Vermögensteuer, hat aber mit dem Beckham-Regime eine Sonderregel für Zuzügler, die deutsche Seite und, für Familien mit Partnern oder Eltern ohne EU-Pass, die verbliebenen Visa. Wie Spanien in die übrigen EU-Programme passt, steht im Überblick zum Golden Visa in der EU 2026.
Das Ende des Golden Visa: was genau passiert ist
Das spanische Investorenvisum stand in den Artikeln 63 bis 67 des Gesetzes 14/2013 über die Unterstützung von Unternehmern. Die bekannteste Variante war der Kauf von Immobilien für mindestens 500.000 Euro, daneben gab es Wege über Staatsanleihen, Unternehmensbeteiligungen, Bankeinlagen und Unternehmensprojekte.
Mit dem Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar 2025, eigentlich ein Gesetz zur Effizienz der Justiz, hat das Parlament diese Artikel gestrichen. Im konsolidierten Gesetzestext beim BOE stehen die Artikel 63 bis 67 seither als "sin contenido", ohne Inhalt, mit Wirkung zum 3. April 2025. Der Grund laut Regierung: die Wirkung auf den Wohnungsmarkt in den großen Städten.
Für bestehende Fälle gilt eine Übergangsregel:
- Anträge vor dem Stichtag. Wer bis zum 3. April 2025 einen vollständigen Antrag gestellt hatte, wird nach dem damals geltenden Recht beschieden.
- Erteilte Visa und Aufenthaltstitel. Sie bleiben für den Zeitraum gültig, für den sie ausgestellt wurden.
- Verlängerungen. Hier wird es unklar. Die Kanzleien lesen die Übergangsregel unterschiedlich, und die Verwaltung hat im Juni 2025 eigene Auslegungskriterien herausgegeben. Die verbreitete Lesart: Wer seinen Titel vor dem Stichtag hatte und die Investition hält, kann weiter verlängern. Eine Garantie dafür gibt es nicht, und wer die Immobilie verkauft hat, sollte nicht mit einer Verlängerung rechnen.
Neue Anträge über Investitionen sind nicht mehr möglich.
Warum Deutsche das Programm nie gebraucht haben
Als EU-Bürger hat man das Recht, in Spanien zu wohnen und zu arbeiten. Wer länger als drei Monate bleibt, lässt sich bei der Ausländerbehörde oder der Polizei als Unionsbürger eintragen und bekommt das "Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión", im Alltag meist "grüne NIE" genannt. Verlangt werden im Kern Pass oder Personalausweis und ein Nachweis des Aufenthaltszwecks: ein Arbeitsvertrag, eine selbstständige Tätigkeit oder, wer nicht arbeitet, ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung. Danach meldet man sich bei der Gemeinde an, das "empadronamiento".
Eine Mindestinvestition gibt es nicht, ein Mindestaufenthalt für den Status auch nicht. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts kommt das Daueraufenthaltsrecht. Das Golden Visa war für Deutsche nie ein Thema, ebenso wenig wie in Zypern oder Portugal.
Was für Partner und Eltern ohne EU-Pass bleibt
Relevant wird das Visathema, wenn in der Familie jemand keinen EU-Pass hat. Für Ehepartner und registrierte Partner eines Deutschen, der in Spanien lebt, gibt es die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Sie leitet sich vom Recht des EU-Bürgers ab und verlangt keine Investition. Für Eltern ist es schwieriger, weil sie in der Regel nachweisen müssen, dass sie vom EU-Bürger unterhalten werden.
Wer allein, ohne EU-Angehörigen, nach Spanien will, hat nach dem Ende des Golden Visa vor allem zwei Wege:
- Visado de residencia no lucrativa. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, gedacht für Rentner und Vermögende. Verlangt wird ein Einkommen oder Vermögen von 400 Prozent des IPREM, eines staatlichen Referenzwerts, der 2026 weiter bei 600 Euro im Monat liegt. Das sind 2.400 Euro im Monat oder 28.800 Euro im Jahr für den Antragsteller, plus 100 Prozent des IPREM, also 7.200 Euro im Jahr, für jeden Angehörigen. Dazu eine private Krankenversicherung ohne Selbstbehalt und ein Führungszeugnis. Arbeiten ist mit diesem Titel nicht erlaubt.
- Visado de teletrabajo de carácter internacional. Das sogenannte Nomadenvisum für Leute, die remote für Firmen außerhalb Spaniens arbeiten. Verlangt werden 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns. Der Mindestlohn liegt 2026 bei 1.221 Euro in 14 Zahlungen, auf zwölf Monate umgerechnet 1.424,50 Euro, die Schwelle also bei rund 2.849 Euro im Monat. Für den ersten Angehörigen kommen 75 Prozent des Mindestlohns dazu, für jeden weiteren 25 Prozent. Selbstständige dürfen höchstens 20 Prozent ihrer Tätigkeit für spanische Kunden erbringen. Das Visum gilt ein Jahr, ein in Spanien beantragter Aufenthaltstitel bis zu drei Jahre.
Beide Wege haben eine Folge, die viele übersehen: Wer dort mehr als 183 Tage im Jahr verbringt, ist in Spanien steuerlich ansässig, mit Welteinkommen und Vermögensteuer. Das Visum regelt den Aufenthalt, nicht die Steuer.
Steuerliche Ansässigkeit in Spanien
Spanien behandelt jemanden als steuerlich ansässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- mehr als 183 Tage Aufenthalt im Kalenderjahr, wobei kurze Abwesenheiten mitgezählt werden, solange keine Ansässigkeit in einem anderen Land nachgewiesen wird,
- der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen liegt in Spanien,
- Ehepartner und minderjährige Kinder leben in Spanien, dann wird die Ansässigkeit vermutet, der Steuerpflichtige kann das widerlegen.
Wer ansässig ist, zahlt im Normalfall Einkommensteuer auf sein Welteinkommen. Auf Kapitalerträge gilt 2026 eine eigene Skala von 19 Prozent bis 6.000 Euro über 21, 23 und 27 Prozent bis 30 Prozent ab 300.000 Euro. Auf Arbeit und Gewerbe gilt die progressive Skala aus staatlichem und regionalem Teil, der Richtwert für den Spitzensatz liegt bei 47 Prozent ab 300.000 Euro, die Regionen weichen davon nach oben und unten ab. Dazu kommt die Meldepflicht für Auslandsvermögen über das Formular 720, sobald eine Vermögensklasse im Ausland 50.000 Euro übersteigt.
Das Beckham-Regime: wer es bekommt
Das Sonderregime für Zuzügler steht in Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes und heißt nach dem Fußballer, der es 2003 als einer der ersten nutzte. Seit dem Start-up-Gesetz 28/2022 ist es deutlich breiter geworden. Die Bedingungen nach dem Handbuch der Steuerbehörde AEAT:
- Keine spanische Ansässigkeit in den fünf Steuerjahren vor dem Zuzug. Bis 2022 waren es zehn Jahre.
- Ein qualifizierter Grund für den Umzug, im Jahr des Zuzugs oder im Vorjahr:
- ein neuer Arbeitsvertrag mit einem spanischen Arbeitgeber oder eine Entsendung durch den bisherigen Arbeitgeber,
- Remote-Arbeit als Angestellter, etwa mit dem Nomadenvisum,
- eine Stellung als Geschäftsführer einer Gesellschaft, unabhängig von der Beteiligung, außer bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, dort muss die Beteiligung unter 25 Prozent liegen,
- eine unternehmerische Tätigkeit, die von der staatlichen Förderstelle ENISA als innovativ eingestuft ist,
- eine Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft für ein Start-up oder in Forschung und Entwicklung.
- Keine Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte, außer aus den eben genannten unternehmerischen oder hochqualifizierten Tätigkeiten.
Der Antrag läuft über das Formular 149, und zwar spätestens sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit laut Anmeldung bei der Sozialversicherung. Wer die Frist verpasst, kommt nicht mehr hinein. Das Regime gilt für das Jahr, in dem man ansässig wird, und die fünf folgenden Jahre, also bis zu sechs Jahre. Ehepartner und Kinder unter 25 können unter bestimmten Bedingungen mit aufgenommen werden.
Was das Regime nicht abdeckt: den klassischen Selbstständigen oder Freiberufler, der einfach nach Spanien zieht und weiter für seine Kunden arbeitet. Für ihn gibt es den Weg nur über die ENISA-Bewertung, und die verlangt ein echtes innovatives Geschäftsmodell. Auch wer mit dem Rentnervisum kommt, hat keinen qualifizierten Umzugsgrund.
Das Beckham-Regime: was es spart
Wer im Regime ist, wird wie ein Nichtansässiger besteuert, mit einigen Besonderheiten:
- Arbeitseinkommen: 24 Prozent bis 600.000 Euro, darüber 47 Prozent. Alle Arbeitseinkünfte während des Regimes gelten als in Spanien erzielt, auch wenn ein Teil der Arbeit im Ausland stattfindet.
- Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne: 19 Prozent bis 6.000 Euro, 21 bis 50.000, 23 bis 200.000, 27 bis 300.000 und 28 Prozent darüber, nach dem Handbuch für 2025. Das gilt für Erträge aus spanischen Quellen.
- Ausländische Kapitalerträge: Sie werden grundsätzlich nicht in Spanien besteuert, weil der Steuerpflichtige wie ein Nichtansässiger behandelt wird. Das ist für Leute mit Depot im Ausland der eigentliche Vorteil.
- Keine Abzüge, keine Verrechnung. Freibeträge und Familienabzüge der normalen Einkommensteuer gibt es nicht, Verluste lassen sich nicht mit Gewinnen verrechnen.
Ein Detail mit Folgen: Nach einer Entscheidung des zentralen Steuergerichts TEAC vom Juli 2025 müssen Beckham-Steuerpflichtige auf eigene spanische Immobilien eine fiktive Mieteinnahme versteuern, auch auf die selbst bewohnte Wohnung.
Nach den sechs Jahren endet das Regime ohne Verlängerung. Ab dann gilt die normale Besteuerung des Welteinkommens. Wer nur für die Beckham-Jahre plant, sollte wissen, was er im siebten Jahr tut.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Die Vermögensteuer ist an die Regionen abgetreten. Wenn eine Region nichts Eigenes regelt, gilt der staatliche Freibetrag von 700.000 Euro, dazu bis zu 300.000 Euro für die selbst genutzte Wohnung. Die staatliche Skala läuft von 0,2 Prozent bis 3,5 Prozent auf Vermögen über rund 10,7 Millionen Euro. Mehrere Regionen gewähren einen vollständigen Abschlag, darunter Madrid, andere besteuern voll.
Die Solidaritätssteuer auf große Vermögen wurde mit dem Gesetz 38/2022 eigentlich befristet eingeführt, gilt aber weiter. Sie trifft Ansässige mit einem Nettovermögen ab 3 Millionen Euro, mit Sätzen von 1,7 Prozent zwischen 3 und rund 5,3 Millionen, 2,1 Prozent bis rund 10,7 Millionen und 3,5 Prozent darüber. Die regionale Vermögensteuer wird angerechnet. Der Zweck ist offen formuliert: Sie soll den Abschlag von Regionen wie Madrid für sehr große Vermögen neutralisieren.
Und das Beckham-Regime? Wer darin ist, unterliegt der Vermögensteuer und der Solidaritätssteuer nur mit seinem in Spanien belegenen Vermögen, nicht weltweit. Das hat die Generaldirektion für Steuern auch für die Solidaritätssteuer bestätigt. Ein Depot in Luxemburg oder der Schweiz bleibt außen vor, eine Villa an der Costa del Sol nicht. Nach dem Ende des Regimes kehrt sich das um, dann zählt das Weltvermögen.
Die deutsche Seite, kurz
Spanien und Deutschland haben 2011 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Für den Wegzug sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Abmeldung allein reicht nicht. Wer in Deutschland eine Wohnung behält, über die er jederzeit verfügen kann, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Bei Ansässigkeit in beiden Ländern entscheidet der Tie-Breaker im Abkommen: ständige Wohnstätte, dann Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann gewöhnlicher Aufenthalt. 183 Tage sind nicht der einzige Test.
- Wegzugsbesteuerung. Wer mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält, versteuert beim Wegzug die stillen Reserven, als hätte er verkauft. Seit 2022 gibt es auch innerhalb der EU keine zinslose Stundung mehr, nur noch eine Ratenzahlung über sieben Jahre.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Spanien ist kein Niedrigsteuerland. Das Beckham-Regime kann aber als Vorzugsbesteuerung gelten. Wer dann wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, bleibt mit seinen deutschen Einkünften bis zu zehn Jahre in einer erweiterten Steuerpflicht.
Wie die Regeln im Zusammenhang wirken, steht im Überblick zu Plan-B-Wohnsitzen. Das Ergebnis hängt immer vom Einzelfall ab, ohne Berater auf beiden Seiten geht es nicht.
Fazit
Das Golden Visa ist Geschichte, und für Deutsche war es nie relevant. Wer nach Spanien zieht, registriert sich als Unionsbürger. Für Partner ohne EU-Pass gibt es die Familienkarte, für Nicht-EU-Bürger ohne Bezug zur EU bleiben das Visum ohne Erwerbstätigkeit und das Nomadenvisum, beide ohne Investition, beide mit voller Steuerpflicht nach 183 Tagen.
Steuerlich ist Spanien ohne Sonderregel teuer: progressive Einkommensteuer, bis zu 30 Prozent auf Kapitalerträge, Vermögensteuer und ab 3 Millionen Euro eine Solidaritätssteuer, die auch Madrid nicht wegnimmt. Das Beckham-Regime ändert die Rechnung für sechs Jahre deutlich, mit 24 Prozent auf Arbeit, ohne Steuer auf ausländische Kapitalerträge und mit Vermögensteuer nur auf spanisches Vermögen. Es passt aber nur für Angestellte, Geschäftsführer, Remote-Angestellte und ENISA-Gründer, nicht für Rentner und klassische Selbstständige, und die Frist von sechs Monaten verzeiht nichts. Wer es nutzt, plant am besten von Anfang an auch das siebte Jahr.


