
Inhalt
- Was sich am 27. Juni 2024 geändert hat
- Was weiterhin zum Verlust führen kann
- Die andere Seite: erlaubt das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft?
- Was für dich als Deutschen mit zwei Pässen weiter gilt
- Konsularschutz: wo das Auswärtige Amt nicht helfen kann
- Steuern: der Pass entscheidet nichts
- Der Zweitpass bei der Bank: Steuerresidenz statt Staatsangehörigkeit
- Schritt für Schritt: die deutsche Checkliste
- Fazit
Wer sich mit einem zweiten Pass beschäftigt, ob aus der Karibik, aus Vanuatu oder aus der Türkei, stellt als Deutscher zuerst eine Frage: Verliere ich dabei meinen deutschen Pass? Bis Mitte 2024 lautete die Antwort in den meisten Fällen ja, außer man hatte vorher eine Genehmigung beantragt. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das anders.
Damit ist aber nur die erste Frage beantwortet. Ein zweiter Pass ändert nichts daran, wie Deutschland dich steuerlich behandelt, mit welchem Dokument du ein- und ausreist und wie weit dir das Auswärtige Amt im Ausland helfen kann. Dieser Artikel geht die deutsche Seite Schritt für Schritt durch. Was die einzelnen Programme kosten und verlangen, steht im Überblick zu Zweitpässen und Staatsbürgerschaft durch Investition.
Was sich am 27. Juni 2024 geändert hat
Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Für Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen wollen, sind drei Punkte entscheidend:
- Kein automatischer Verlust mehr. Früher galt § 25 StAG: Wer auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, verlor die deutsche kraft Gesetzes. Diese Regel gibt es nicht mehr. Das Auswärtige Amt formuliert es so, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen führt.
- Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr. Die früher nötige Genehmigung des Bundesverwaltungsamts, mit der man den Verlust vorab verhindern konnte, ist abgeschafft. Du musst vor dem Erwerb des zweiten Passes nichts in Deutschland beantragen.
- Keine Optionspflicht mehr. Auch die Pflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, sich zwischen zwei Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, ist weggefallen.
Die Reform wirkt nicht rückwirkend. Wer vor dem 27. Juni 2024 einen fremden Pass beantragt und angenommen hat, ohne Beibehaltungsgenehmigung, hat die deutsche Staatsangehörigkeit damals verloren und bekommt sie nicht automatisch zurück. Für diese Fälle verweist das Auswärtige Amt auf die Einbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 StAG, die beim Bundesverwaltungsamt läuft und an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Wer damals eine Beibehaltungsurkunde bekommen hat, sollte sie zusammen mit der ausländischen Einbürgerungsurkunde aufbewahren: Sie belegt, dass der Erwerb nach altem Recht keinen Verlust ausgelöst hat.
Politisch ist die Mehrstaatigkeit seitdem nicht wieder angetastet worden. Im Oktober 2025 hat der Bundestag zwar die sogenannte Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen, für Einbürgerungen in Deutschland gilt seitdem einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren. Die Möglichkeit, neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit zu haben, blieb davon unberührt. Stand Oktober 2026 gilt die Regel weiter.
Was weiterhin zum Verlust führen kann
Ganz ohne Verlustgründe ist das Gesetz nicht. Der wichtigste verbliebene ist § 28 StAG: Wer als Volljähriger freiwillig in die Streitkräfte eines anderen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er keine Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums hat und kein zwischenstaatlicher Vertrag den Eintritt erlaubt. Das betrifft die typischen Investorenpässe aus der Karibik kaum, kann aber bei Ländern mit Wehrpflicht eine Rolle spielen. Dazu kommt der Verzicht: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit selbst aufgeben will, kann das ausdrücklich erklären, sie geht dann nicht durch den Zweitpass verloren, sondern durch die Erklärung.
Die andere Seite: erlaubt das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft?
Dass Deutschland die Mehrstaatigkeit hinnimmt, sagt nichts darüber, wie das andere Land sie sieht. Hier gibt es zwei Fragen.
- Das Land des neuen Passes. Die bekannten Programme für Staatsbürgerschaft durch Investition, also St. Kitts und Nevis, Dominica, Grenada, Antigua und Barbuda, St. Lucia und Vanuatu, verlangen nicht, dass du deine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibst. Auch die Türkei lässt Mehrstaatigkeit zu. Bei einer Einbürgerung über langjährigen Aufenthalt sieht es anders aus: Einige Länder verlangen dafür grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Das musst du für jedes Land einzeln prüfen, bevor du den Antrag stellst.
- Ein dritter Pass, den du schon hast. Wer neben dem deutschen bereits einen weiteren Pass besitzt, muss auch dessen Recht prüfen. Manche Staaten entziehen die eigene Staatsangehörigkeit, wenn ihre Bürger freiwillig eine fremde annehmen. Die deutsche Reform hilft dann nicht.
Für die Einzelheiten der Investitionsprogramme gibt es eigene Artikel zu St. Kitts und Nevis, Grenada und dem US-E-2-Visum und Vanuatu.
Was für dich als Deutschen mit zwei Pässen weiter gilt
Der zweite Pass ändert dein Verhältnis zu Deutschland nicht. Du bleibst Deutscher mit allen Rechten und Pflichten, und Deutschland behandelt dich im Inland ausschließlich als Deutschen. Im Alltag heißt das:
- Ein- und Ausreise nur mit deutschem Dokument. Nach § 1 des Passgesetzes müssen Deutsche, die aus Deutschland ausreisen oder einreisen, einen gültigen Pass mitführen und sich damit ausweisen. Gemeint ist ein deutsches Dokument. Mit dem karibischen Pass nach Frankfurt einreisen, als wärst du Ausländer, ist nicht vorgesehen. Halte den deutschen Pass oder Personalausweis also gültig, auch wenn du hauptsächlich mit dem anderen reist.
- Passpflicht und Ausweispflicht bleiben. Die deutsche Ausweispflicht hängt an der Staatsangehörigkeit, nicht daran, welchen Pass du lieber benutzt.
- Melderegister. Eine eigene Pflicht, den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit einer Bundesbehörde anzuzeigen, nennt das Auswärtige Amt nicht. Das Melderegister speichert aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 Bundesmeldegesetz die derzeitigen Staatsangehörigkeiten. Wenn du in Deutschland gemeldet bist, gibst du sie bei der nächsten Meldung an, und falsche Angaben sind keine gute Idee.
- Wahlrecht und Wehrrecht. Du behältst das Wahlrecht in Deutschland. Umgekehrt kannst du im anderen Land eigenen Pflichten unterliegen, etwa einem Wehrdienst, falls dieses Land einen kennt.
Konsularschutz: wo das Auswärtige Amt nicht helfen kann
Viele kaufen einen zweiten Pass auch als Absicherung für Krisen. Hier lohnt ein nüchterner Blick auf den Konsularschutz, denn er wird mit zwei Pässen nicht doppelt so gut, sondern an einer Stelle schwächer.
- Gegenüber dem anderen Staat kaum Schutz. Die meisten Staaten behandeln Doppelstaater auf ihrem Gebiet ausschließlich als eigene Staatsangehörige. Bist du in Grenada als Grenader unterwegs und gerätst dort in Schwierigkeiten, kann die deutsche Botschaft gegenüber Grenada nur begrenzt auftreten. Völkerrechtlich gibt es gegenüber dem eigenen anderen Heimatstaat praktisch keinen diplomatischen Schutz.
- Die Ausnahme im Konsulargesetz ist enger, als oft behauptet. § 5 Konsulargesetz nimmt Deutsche nur dann von der Hilfe in Notlagen aus, wenn drei Dinge zusammenkommen: gewöhnlicher Aufenthalt im anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit, und ein Vater oder eine Mutter, die sie ebenfalls besitzt oder besaß. Wer einen Investorenpass kauft, erfüllt die dritte Bedingung meist nicht. Die praktische Grenze liegt deshalb weniger im deutschen Gesetz als darin, dass der andere Staat dich als eigenen Bürger behandelt und deutsche Vertreter nicht als zuständig ansehen muss.
- In Drittstaaten bleibt der deutsche Pass der stärkere. Reist du mit dem deutschen Pass in ein drittes Land, bist du dort Deutscher und EU-Bürger, mit dem vollen Netz deutscher Vertretungen und dem Konsularschutz anderer EU-Staaten. Ein karibischer Kleinstaat hat in vielen Ländern keine eigene Botschaft.
Für die Absicherungsfrage heißt das: Der zweite Pass ist eine Option für Einreise und Aufenthalt, kein zweites Sicherheitsnetz.
Steuern: der Pass entscheidet nichts
Der häufigste Denkfehler beim Zweitpass ist steuerlich. Deutschland besteuert nicht nach Staatsangehörigkeit, sondern nach Wohnsitz. Unbeschränkt steuerpflichtig ist nach § 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob du daneben einen Pass von St. Kitts oder Vanuatu besitzt, spielt dafür keine Rolle. Die Folgen in beide Richtungen:
- Wer in Deutschland wohnt, zahlt in Deutschland. Ein Pass aus einem Land ohne Einkommensteuer senkt deine Steuer um keinen Euro, solange Wohnung, Familie oder Lebensmittelpunkt in Deutschland bleiben. Was als Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zählt, erklärt der Artikel zu Plan-B-Wohnsitz-Optionen genauer.
- Wer wirklich wegzieht, braucht keinen zweiten Pass. Mit dem deutschen Pass kannst du überall dort wohnen, wo du ein Aufenthaltsrecht hast. Steuerlich zählt der Umzug, nicht das Reisedokument.
Beim echten Wegzug greifen zwei Regeln des Außensteuergesetzes, die ebenfalls nicht am Pass hängen:
- Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Wer mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG hält (in der Regel ab 1 Prozent Beteiligung), wird beim Wegzug so behandelt, als hätte er die Anteile verkauft. Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheit. Kehrst du innerhalb von sieben Jahren zurück, entfällt sie unter Bedingungen, die Frist lässt sich um bis zu fünf Jahre verlängern.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Wer als Deutscher in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuerland zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, bleibt bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzug mit deutlich mehr Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Niedrig besteuert heißt vereinfacht: mehr als ein Drittel weniger Einkommensteuer als in Deutschland, oder eine Vorzugsbesteuerung. Die Regel greift nur in Jahren, in denen diese Einkünfte zusammen 16.500 Euro übersteigen. Gerade die Länder, die mit Zweitpässen werben, sind oft genau solche Niedrigsteuerländer.
Wie diese Regeln im eigenen Fall wirken, hängt von den Einzelheiten ab und gehört vor einem Wegzug zu einem Steuerberater, der beide Seiten kennt.
Der Zweitpass bei der Bank: Steuerresidenz statt Staatsangehörigkeit
Ein Punkt, der in Werbeprospekten selten auftaucht: Banken weltweit melden Kontodaten nach dem Common Reporting Standard der OECD an die Steuerbehörden des Landes, in dem der Kontoinhaber steuerlich ansässig ist. Entscheidend ist dabei nicht der Pass, sondern die Steuerresidenz, die du in der Selbstauskunft angibst.
- Die Selbstauskunft fragt nach Steuerresidenz. Bei jeder Kontoeröffnung füllst du ein Formular aus, in dem du alle Länder angibst, in denen du steuerlich ansässig bist, mit Steuernummer. Wer in Deutschland wohnt, trägt Deutschland ein, auch wenn er das Konto mit dem karibischen Pass eröffnet. Die Bank meldet dann an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Banken kennen die Investorenpässe. Die OECD hat Programme für Staatsbürgerschaft und Aufenthalt durch Investition identifiziert, die ein hohes Risiko für die Umgehung des Meldesystems tragen. Banken dürfen sich nach den CRS-Regeln nicht auf eine Selbstauskunft verlassen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass sie falsch ist. In der Praxis fragen sie bei solchen Pässen nach: Wurde der Status durch Investition erworben, wo hast du sonst noch Wohnsitze, wie viele Tage warst du im Vorjahr in anderen Ländern, wo hast du Steuererklärungen abgegeben. Die australische Steuerbehörde ATO beschreibt dieses Vorgehen auf ihrer Seite zu CRS-Umgehungsmodellen.
- Falsche Angaben sind das eigentliche Risiko. Wer mit einem Zweitpass ein Konto eröffnet und Deutschland als Steuerresidenz weglässt, obwohl er hier wohnt, macht eine falsche Erklärung. Das ist kein Graubereich.
Ein zweiter Pass kann bei der Kontoeröffnung trotzdem helfen, etwa wenn eine Bank außerhalb der EU nur bestimmte Nationalitäten annimmt. Wie der Zugang zu Konten außerhalb der EU 2026 aussieht, steht im Artikel zum Auslandskonto außerhalb der EU.
Schritt für Schritt: die deutsche Checkliste
Wer einen zweiten Pass beantragt, kann die deutsche Seite in dieser Reihenfolge abarbeiten:
- Vorher prüfen, ob das andere Land Mehrstaatigkeit zulässt und ob ein bereits vorhandener dritter Pass durch den Erwerb gefährdet ist.
- Den deutschen Pass oder Personalausweis gültig halten. Er bleibt dein Dokument für die Ein- und Ausreise nach Deutschland.
- Einbürgerungsurkunde und Passkopien sicher ablegen, bei Erwerb vor dem 27. Juni 2024 auch eine eventuelle Beibehaltungsurkunde.
- Bei der nächsten Meldung die weitere Staatsangehörigkeit angeben, wenn du in Deutschland gemeldet bist.
- Steuerlich nichts erwarten, solange du in Deutschland wohnst. Erst ein echter Wegzug ändert etwas, und dann mit § 6 und § 2 AStG im Blick.
- Bei Banken die Steuerresidenz korrekt angeben, unabhängig davon, welchen Pass du vorlegst.
Fazit
Seit dem 27. Juni 2024 ist die deutsche Seite eines Zweitpasses einfacher geworden: kein automatischer Verlust, keine Beibehaltungsgenehmigung, und die Mehrstaatigkeit ist auch nach den Änderungen von 2025 geblieben. Für Erwerbe vor diesem Datum gilt das alte Recht weiter.
Alles andere bleibt, wie es war. Du reist mit dem deutschen Dokument ein und aus, der Konsularschutz gegenüber dem zweiten Heimatstaat ist schwach, und deine Steuer richtet sich nach deinem Wohnsitz, nicht nach deinem Pass. Wer einen Zweitpass als Steuermodell sieht, rechnet mit dem falschen Hebel. Wer ihn als zusätzliche Option für Reisen, Aufenthalt und Banking sieht und die Steuerresidenz ehrlich angibt, bekommt genau das, was er kostet.


